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Lexikon - Verbraucherinsolvenz - Gehaltspfändung | RFS

Lohn- und Gehaltspfändung

Der Arbeitgeber, als sogenannter Drittschuldner, ist im Fall einer Lohn- und Gehaltspfändung gesetztlich verpflichtet, den pfändbaren Anteil des Einkommens des Schuldners an den Gläubiger zu überweisen. Die Höhe der pfändbaren Anteile des Einkommens des Schuldners ist gesetzlich geregelt. Der pfändbare Anteil richtet sich nach der persönlichen Situation des Schuldners, etwa nach den vorhandenen Unterhaltsverpflichtungen. Des Weiteren sind unpfändbare bzw. bedingt pfändbare Lohnanteile herauszurechnen, wie zum Beispiel beim Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

Pfändung - Kontopfändung

Bei der Kontopfändung findet eine Zwangsvollstreckungmassnahme auf dem Bankkonto des Schuldners statt. Der Schuldner sollte daher umgehend sein Bankkonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Nur wenn der Schuldner sein Bankkonto vor Ablauf von vier Wochen ab der Zustellung des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses in ein Pfändungsschutzkonto umzustellen beantragt, ist der pfändungsfreie Betrag geschützt.
Den Antrag auf Umstellung des Kontos muss die Bank innerhalb von vier Tagen umsetzen. Ab dann ist automatisch ein Betrag i.H.v. 1.073,88 Euro (Stand: 01.07.2015) pfändungsfrei.
Zudem ist es möglich sich einen erhöhten Freibetrag für die erste Unterhaltsverpflichtung i.H.v ca. 404,16 € und weitere Freibeträge für die zweite bis fünfte Unterhaltsverpflichtung i.H.v ca 225,17 Euro bescheinigen zu lassen. Die Freibeträge werden in regelmäßigen Abständen von der Bundesregierung angepasst. Außerdem kann das Kindergeld, Kindergeldzuschläge als auch einmalige Sozialleistungen freigestellt werden. Solche Bescheinigungen können von unsereren Beratungsstellen ausgestellt werden.

Pfändungsschutzkonto Zusatz P-Konto

Ein Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das nur Guthaben, also kein Minus haben darf. Es ermöglicht einer verschuldeten Person die Verfügung über einen monatlichen, pfändungsfreien Betrag. Damit dient es der Lebenssicherung. Es darf nicht teurer als ein Girokonto sein. Jede Person darf nur ein P-Konto besitzen. Das P-Konto kann zum Beispiel der Schufa gemeldet werden.

Abtretung

Abtretung bedeutet die Übertragung einer Forderung eines Gläubigers auf eine andere Person auf der Grundlage eines Vertrags zwischen dem Gläubiger und dieser Person, wodurch letztere an die Stelle des bisherigen Gläubigers tritt. Der Inhalt der Forderung ändert sich dadurch nicht.
Die Abtretung ist gesetzlich in § 398 BGB geregelt. Praktisch bedeutsam ist unter anderem die Sicherungsabtretung zum Beispiel in Darlehensverträgen, wobei der Schuldner bereits bei Abschluss des Darlehensvertrags für den Fall seiner eventuellen Zahlungsunfähigkeit den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an den Darlehensgeber abtritt, so dass dieser dann unabhängig von einer Titulierung seiner Forderung die Abtretung gegenüber dem Arbeitgeber des Schuldners nur offen zu legen braucht, um den monatlichen pfändbaren Betrag des Einkommens zu erhalten.

Restschuldbefreiung

Wenn der Schuldner sich im Rahmen der Wohlverhaltensperiode "wohl verhält" wird ihm am Ende des Insolvenz-Verfahrens die Restschuldbefreiung erteilt. Damit ist er dann schuldenfrei. Die Gläubiger können somit keine Ansprüche mehr geltend machen.
Aber vorsichtig: Am Schluss des sechsjährigen Gesamtverfahrens speichert die Schufa den erfolgreichen Abschluss nochmals für drei Jahre.

Mahnbescheid (MB)

Der Mahnbescheid ist der erste Schritt in einem gerichtlichen Mahnverfahren. Es ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung ohne eine Klage zu erheben. Der Gläubiger macht damit bei Gericht seine Forderung, bestehend aus Hauptforderung, Zinsen und Kosten, geltend. Der Schuldner hat dann zwei Wochen Zeit, die Forderung zu prüfen und gegebenenfalls einen Widerspruch einzulegen.

Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren, auch Privatinsolvenz genannt, ist in vier Stufen zu unterteilen:

  1. Außergerichtlicher Einigungsversuch
  2. Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan
  3. Gerichtliches Insolvenzverfahren
  4. Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Der außergerichtliche Einigungsversuch ist der erste Schritt vor der Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Er muss zwingend durchgeführt werden, egal, ob eine Einigung im Vorfeld Aussicht auf Erfolg hat oder nicht. Das Gesetz schreibt dies vor. Bei Stellung des Insolvenzantrags ist eine Bescheinigung beizufügen, dass eine außergerichtliche Einigung versucht worden ist. Diese Bescheinigung kann von der RFS für Schuldenbereinigung ausgestellt werden. Die außergerichtliche Einigung ist erfolgreich, wenn alle Gläubiger zustimmen, sobald nur ein Gläubiger nicht zustimmt, ist der Versuch gescheitert. Beim außergerichtlichen Einigungsversuch wird den Gläubigern ein Rückzahlungsangebot unterbreitet. Die Höhe des Rückzahlungsangebotes wird maßgeblich bestimmt von der Höhe des Schuldner-Einkommens. Üblich sind zum Beispiel Angebote zur Ratenzahlung.

Vermögensauskunft

Die Vermögensauskunft des Schuldners ist im Rahmen einer vom Gläubiger gegen den Schuldner durchgeführten Zwangsvollstreckung gegenüber dem Gerichtsvollzieher abzugeben und dient dazu, dem Gläubiger Kenntnis der dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände zu verschaffen, um in diese erfolgreich vollstrecken zu können. Bis zum 31.12.2012 war dieses Mittel der Zwangsvollstreckung unter dem Begriff "eidesstattliche Versicherung", in früheren Zeiten auch als "Offenbarungseid" definiert. Als Insolvenzgläubiger bezeichnet man diejenigen Gläubiger, die gegen den Insolvenzschuldner eine Forderung haben, die schon vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war (§ 38 InsO).

Wohlverhaltensperiode

Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Verfahren insgesamt beendet worden ist, denn das Restschuldbefreiungsverfahren und die Wohlverhaltensperiode mit den vom Schuldner einzuhaltenden Obliegenheiten läuft bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung weiter.
In der Wohlverhaltensperiode muss sich der Schuldner "wohl verhalten". Dies tut er dann, wenn er bestimmte Obliegenheiten erfüllt.
Die wichtigste Obligenheit ist es, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen, so dass pfändbares Einkommen erwirtschaftet werden kann, welches vom Treuhändler mindestens einmal im Jahr an die Gläubiger abgeführt wird. Wer keiner Arbeit nachgeht, muss sich redlich darum bemühen.

Die zweite Obliegenheit besteht darin, dass sämtliche Änderungen unaufgefordert dem Amtsgericht und dem Treuhändler mitzuteilen sind. Damit sind unter anderem Umzüge, Lohnerhöhungen, Geburten, Scheidungen gemeint. Wenn in dieser Zeit ein Erbe ansteht, sind maximal 50 % der Erbschaft zur Schuldentilgung an den Treuhänder herauszugeben geben werden.

Wichtig ist auch, dass falls der Schuldner Zahlungen leisten möchte, diese nur an den Treuhänger gehen dürfen, einzelne am Verfahren beteiligte Gläubiger zu befriedigen, bedeutet eine Gläubigerbevorteilung und könnte dem Schuldner die Restschuldbefreiung kosten.